Die Mutterschutzzeit vor der Geburt wird im Gegensatz zu anderen gesundheitsbedingten Ausfallzeiten nicht bei der Rente ab 63 anerkannt, weshalb der Anspruch verfehlt werden kann. Dass Frauen aufgrund einer kurzzeitigen unverschuldeten Erwerbsunterbrechung gegenüber Männern benachteiligt werden, ist nicht akzeptabel. Mit diesem Gesetzentwurf kann die Ungleichbehandlung durch die Anrechnung der Mutterschutzfristen bei Rente für besonders langjährig Versicherte beseitigt werden.
Aktueller denn je: Ausführliches Interview im „Versicherungsboten“ zu allen wichtigen Fragen rund um die gesetzliche und die private Rente
Bundestagsrede in der Orientierungsdebatte am 26. Januar 2022