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Matthias W. Birkwald

Nein heißt Nein - Änderung im Sexualstrafrecht

07.07.2016

Erklärung zum Abstimmungsverhalten nach § 31 GO des Deutschen Bundestages

Zu TOP 5 der 183. Sitzung des Deutschen Bundestages am 07. Juli 2016

Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung

Der Bundestag stimmt heute über eine Reform des Sexualstrafrechts ab, durch die drei Änderungen im Strafgesetzbuch (StGB) und eine Änderung im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorgenommen werden. Die einzelnen Regelungen sind sehr unterschiedlich zu bewerten. Daher haben wir getrennte Abstimmungen beantragt und unterschiedlich abgestimmt. Kurz zusammengefasst: Wir haben heute den Regelungen für sexuelle Selbstbestimmung zugestimmt (Art. 1, Nr. 6: § 177 StGB-E und Art. 1, Nr. 9: § 184i StGB-E) und die Sippenhaft (Art. 1 Nr. 9: § 184j StGB-E) und eine weitere Erleichterung von Abschiebungen (Art. 2, Nr. 3: AufenthG) abgelehnt. In der Abstimmung des gesamten Gesetzes führt dies zu einer Enthaltung.

Zugestimmt haben wir mit großer Freude der gesetzlichen Verankerung des Grundsatzes „Nein heißt Nein“, die seit vielen Jahren von zahlreichen Frauen, ihren Verbänden und Organisationen und inzwischen auch Abgeordneten aller Fraktionen gefordert worden war. Er bedeutet, dass nun nicht mehr mit Zwang ein entgegenstehender Wille gebrochen werden muss, sondern die Äußerung des entgegenstehenden Willens – in welcher Form auch immer – ausreicht. Diese Formulierung hatten wir deshalb auch in einem eigenen Gesetzentwurf aus dem Februar vorgeschlagen (BT-Drucksachennr. 18/7719). Das ist ein Paradigmenwechsel und ein wichtiger Fortschritt, da der Grundsatz das sexuelle Selbstbestimmungsrecht als solches als Wert anerkennt und nicht mehr an der Intensität der Gewalt misst.

Zugestimmt haben wir auch der häufig als Grapsch-Paragraf bezeichneten Regelung, die künftig Belästigungen durch sexuell bestimmte Berührungen unter Strafe stellt und damit Taten erfassen soll, die bisher durch die sogenannte Erheblichkeitsgrenze nicht durch das Strafgesetzbuch erfasst werden. Dort steht nämlich (§184h Nr.1), dass überhaupt nur solche sexuellen Handlungen Beachtung finden, die „von einiger Erheblichkeit“ sind. Da das Strafrecht unbedingt weiter als Ultima Ratio gelten sollte, wäre eine Streichung dieser Erheblichkeitsgrenze ausreichend gewesen, um sexuelle Belästigungen zu erfassen, ohne jedoch dabei Tür und Tor für die Strafbarkeit sozial angemessenen Verhaltens zu öffnen. Diese Lösung hätten wir daher bevorzugt. Die Regelung der Großen Koalition ist fachpolitisch problematisch, stößt jedoch letztlich in dieselbe Richtung, sodass wir auch dieser Regelung zugestimmt haben.

Abgelehnt haben wir der pauschalen Verurteilung der Beteiligung an einer Gruppe, aus der heraus sexuelle Übergriffe stattfinden. Im besten Fall ändert sich durch diese Neuregelung zwar nichts, da sie nicht über die bereits erfassten Strafverschärfungen wegen gemeinschaftlichen Handelns hinaus angewendet werden. Im schlimmsten Fall wird jedoch eine beliebige Anzahl an Personen in Sippenhaft genommen. Denn es entfällt bei dieser Regelung, ein konstitutiver Moment einer Straftat: der Vorsatz des Täters. Im Effekt kann dann ein sexueller Übergriff durch eine Person allen anderen aus dieser Gruppe zugerechnet werden, auch wenn sie nicht einmal davon wussten. Der Boden des seriösen Strafrechts verlassen. Noch gefährlicher wird es sogar, wenn die Koalition festhält, dass die Beteiligung an einer Gruppe nur „umgangssprachlich“ zu verstehen sei. Rechtsunsicherheit ist vorprogrammiert.

Abgelehnt haben wir außerdem die weitere Verschärfung des Ausweisungsrechts. Bereits im März wurde im Zuge der Köln-Debatte das Aufenthaltsgesetz geändert und so Abschiebungen von straffällig gewordenen Ausländern erleichtert. Durch die Aufnahme des neuen §177 wird dies fortgeschrieben. Wir lehnen die Doppelbestrafung durch Strafrecht und Ausländerrecht grundsätzlich und entschieden ab. Darüber hinaus lehnen wir den damit vermittelten Gedanken ab, dass insbesondere Menschen, die unter das Ausländerrecht fallen, solche Straftaten verüben.

Diese letzte Regelung hat uns trotz der bedeutsamen Verankerung des Prinzips „Nein heißt Nein“ – für den wir selbst engagiert gekämpft haben – zu einer Enthaltung zum Gesamtgesetz bewogen.