Ein neues Gesetz soll die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung in kleinen Firmen erhöhen. Manche Experten sehen das neue Modell kritisch.
Als die Zahnarzthelferin ihre neue Arbeitsstelle antritt, möchte sie gerne ihren Vertrag über eine betriebliche Altersversorgung (bAV) mitnehmen und dort weiterführen. Das war beim letzten Stellenwechsel auch problemlos möglich. Sie bittet ihren neuen Chef um die Übernahme des vom Arbeitgeber finanzierten Vertrags zu denselben Konditionen. Der ist nicht abgeneigt und schickt die Sache zur Prüfung an Rentenberater Frank Golfels.
Doch der Experte rät dringend ab: Denn bei der vorangegangenen Übertragung des Vertrags ist ein Fehler passiert. Der hat zur Folge, dass die derzeitigen Ansprüche der Angestellten aus ihrer noch jungen bAV bei insgesamt 4000 Euro liegen, während die bisher eingezahlten Beiträge nur Ansprüchen von 1000 Euro entsprechen. Würde sich sein Mandant, der Zahnarzt, für die Weiterführung des Vertrags entscheiden, müsste er die Differenz nachschießen. Das ist natürlich keine Option für ihn. Er informiert seine neue Angestellte, dass sie gegenüber ihrem Ex-Chef einen Anspruch in Höhe von 3000 Euro hat. Dafür muss der jetzt geradestehen.
Der Grund ist die im Betriebsrentengesetz geregelte Arbeitgeberhaftung. "Solche Fälle gibt es meiner Ansicht nach sehr oft, nur wissen die Arbeitnehmer meist nicht Bescheid", sagt Golfels. Feste Garantien auf die Höhe der Betriebsrenten fallen künftig weg Die Betriebsrente gilt als interessante Möglichkeit, um begehrte Mitarbeiter zu binden. Für Arbeitnehmer kann sie im Vergleich zur privaten Absicherung wegen niedriger Kosten attraktiv sein - oder weil sie so Zugang zu einer Berufsunfähigkeitsabsicherung erhalten, den sie auf dem freien Markt wegen Vorerkrankungen möglicherweise nicht bekämen. Allerdings ist die Materie kompliziert.
Der Arbeitgeber geht langjährige Verpflichtungen ein, die in teuren Haftungsfällen münden können. Das gilt dann, wenn Leistungen geringer ausfallen als er sie in Aussicht gestellt hat. Die Haftung ist einer der Gründe, warum kleine Unternehmen Belegschaften eher selten ein bAV-Angebot machen. Das soll sich jetzt ändern. 2018 tritt das von der großen Koalition verabschiedete Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft.
Es ermöglicht Arbeitgebern erstmals die Einrichtung einer bAV, ohne dass sie für Leistungen in einer bestimmten Höhe haften müssen. Voraussetzung ist, dass sie bei der Betriebsrente gemeinsame Sache mit den Gewerkschaften machen und sie per Tarifvertrag regeln. Allerdings fallen bei dieser neuen Variante der betrieblichen Vorsorge - dem sogenannten "Sozialpartnermodell Betriebsrente" - feste Garantien auf die Höhe der künftigen Betriebsrenten weg.
Das ist vom Gesetzgeber gewollt: Das Garantieverbot soll den bAV-Anbietern mehr Freiheiten bei der Anlage der Beiträge am Kapitalmarkt verschaffen und so die Renditechancen steigern. Denn Garantien erfordern hohe Rückstellungen und eine auf Sicherheit ausgerichtete Anlagepolitik. Mit den als sicher geltenden Staatsanleihen lässt sich in der derzeitigen Niedrigzinsphase aber kaum etwas verdienen.
Das Garantieverbot kommt nicht überall gut an: Der Linken-Bundestagsabgeordnete Matthias Birkwald schmähte im Bundestag die sogenannte Zielrente, die nicht garantiert ist, öffentlichkeitswirksam als Poker-Rente.
Die Experten sind sich einig, dass die deutschen Arbeitnehmer aufgrund ihres hohen Sicherheitsbedürfnisses von dem neuartigen bAV-Angebot erst überzeugt werden müssen. "Den Deutschen sind Garantien wichtig", heißt es beim Rentenwerk. Das ist ein Zusammenschluss von fünf mittelgroßen Versicherern, die in dem neuen Feld gemeinsam aktiv werden wollen. Aktuell führen sie Gespräche mit Unternehmen und Gewerkschaften, die Branchen will der Sprecher nicht nennen. Jedenfalls sei das Interesse auf Unternehmensseite groß. "Das Garantieverbot sehe ich zwiespältig", sagt auch Rentenberater Golfels.
Er geht dennoch davon aus, dass das neue Modell eine höhere Verbreitung von Betriebsrenten bei kleinen Unternehmen bewirken wird. Neben der Streichung der Arbeitgeberhaftung im traditionellen Sinn begründet er das mit dem sogenannten Opting-out, das Unternehmen jetzt erstmals rechtssicher verankern können sollen. Zum Problem könnte werden, auch Unternehmen ohne Tarifbindung mit dem neuen Sozialpartnermodell zu erreichen.
Gerade kleine Unternehmen in Branchen mit vielen Geringverdienern werden von den Verträgen nicht erfasst, warnen Kritiker. Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass diese Firmen auf den Tarifvertrag ihrer Branche Bezug nehmen können. Die Tarifparteien sollen ihnen dafür keine übermäßigen Gebühren in Rechnung stellen dürfen. Dadurch will der Gesetzgeber erreichen, dass die bAV-Vereinbarungen in den Tarifverträgen über den unmittelbaren Bezugskreis hinaus wirken.
Neben dem "Sozialpartnermodell Betriebsrente" wollten Union und SPD mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz durch weitere Anreize die Verbreitung von Betriebsrenten steigern. Dazu gehört ein Fördertopf für die arbeitgeberfinanzierte bAV für Geringverdiener mit einem Brutto-Einkommen bis 2200 Euro im Monat. Zahlt das Unternehmen für einen solchen Mitarbeiter 240 Euro bis 480 Euro im Jahr für eine Betriebsrente, kann es sich 30 Prozent davon von der Steuer zurückholen. Außerdem entschärft das Gesetz die Anrechnung einer künftigen Betriebsrente auf die Grundsicherung: Betriebsrenten bis zu 202 Euro im Monat werden künftig nicht angerechnet.
Bisher ist es so, dass Arbeitnehmer nichts von der zusätzlichen Vorsorge für sich behalten durften, wenn ihr gesamter Anspruch inklusive gesetzlicher Rente nicht über die Grundsicherung hinausging. Einfach, transparent und kostengünstig ist die zusätzliche Vorsorge nicht Wer nicht das Glück hat, dass ihm der Arbeitgeber eine Betriebsrente finanziert, kann Teile seines Bruttoeinkommens frei von Steuern und Sozialabgaben für das Alter zurücklegen, in der Auszahlungsphase sind dann Abgaben fällig. Ein Unternehmen darf einem Arbeitnehmer diese Entgeltumwandlung nicht verweigern.
Viele Experten sehen sie kritisch, weil durch eine Verringerung des Bruttoeinkommens die Sozialversicherungsbeiträge sinken und damit der gesetzliche Rentenanspruch zurückgeht. Dennoch stärkt der Gesetzgeber ab 2018 die Entgeltumwandlung. Bisher ist es so, dass der Arbeitgeber die dabei von ihm eingesparten Sozialversicherungsbeiträge behalten kann. Das ändert sich. Ab 2018 muss er bei Verträgen unter dem Sozialpartnermodell den größten Teil der eingesparten Beiträge an den Arbeitnehmer weitergeben, ab 2019 gilt das auch für Neuverträge in den anderen bAV-Durchführungswegen. Für bestehende Verträge greift die neue Regel schließlich ab 2022.
Der Rentenspezialist Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg sieht im Betriebsrentenstärkungsgesetz nicht den großen Wurf, den die Altersvorsorge aus seiner Sicht braucht. "Man wird recht schnell sehen, dass das Gesetz nicht halten wird, was man sich davon versprochen hat", prophezeit er. So vermisst er Vorgaben zur Produktqualität. Der Gesetzgeber habe eine weitere Chance verpasst, die zusätzliche Vorsorge einfach, transparent und kostengünstig zu machen. Nauhauser setzt darauf, dass eine kommende Regierung die Idee eines staatlich verwalteten Non-Profit-Produkts vorantreibt. Ein entsprechender Vorschlag liege etwa mit dem Vorstoß für die Deutschland-Rente aus dem schwarz-grün regierten Hessen auf dem Tisch.
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