Das Schattendasein des § 219a StGB erleichterte es, dass er die verschiedenen
Reformdebatten zu den strafrechtlichen Regelungen von Schwangerschaftsabbrüchen überdauerte und selbst dann in Kraft blieb, als 1976 entschieden wurde, dass Schwangerschaftsabbrüche in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungenstraffrei sind. Damit besteht heute die widersprüchliche Rechtslage, dass Ärztinnen und Ärzte zwar unter den in § 218 StGB geregelten Bedingungen Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, jedoch diese Leistung nicht öffentlich anbieten
dürfen.
Aktueller denn je: Ausführliches Interview im „Versicherungsboten“ zu allen wichtigen Fragen rund um die gesetzliche und die private Rente
Bundestagsrede in der Orientierungsdebatte am 26. Januar 2022