Bei der Zwangsverrentung können Jobcenter für ältere arbeitslose Bezieherinnen und Bezieher von SGB-II-Leistungen gegen den Willen der betroffenen Personen einen Antrag auf Altersrente stellen. Diese Möglichkeit zur Zwangsverrentung, so heißt es in einer Mitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 14. September 2016 (www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2016/bmas-verordnungschafft-zwangsverrentung-ab.html), sei mit einer Änderung an der Unbilligkeitsverordnung abgeschafft. Mit einer entsprechenden Aussage wird auf der Internetseite auch die damalige Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Andrea Nahles, zitiert. Allerdings schafft diese Änderung die Zwangsverrentung nicht ab, sondern schränkt sie nur ein. Ältere Arbeitslose können immer noch gegen ihren Willen zwangsverrentet werden. Sie müssen nur dann keine vorzeitige Zwangsrente befürchten, wenn 70 Prozent der zu erwartenden Rente unter den aktuellen SGB-II-Leistungen liegen. Erst im weiteren Verlauf der Meldung wird diese unzutreffende Aussage relativiert.
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