Die anhaltende evidente Unterrepräsentanz von Frauen im Deutschen Bundestag widerspricht nicht nur Artikel 3 Absatz 2 GG, sondern auch dem Demokratiekonzept der Verfassung im Sinne der Artikel 20, 21 und 38 GG. Denn dieses setzt die gleichberechtigte demokratische Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger voraus und fordert die Repräsentanz der ganzen Bevölkerung, nicht nur der männlichen Hälfte.
Die Unterrepräsentanz zu allen Zeiten und in allen Parlamenten in Deutschland ist nicht nur ein Problem für die so verhinderten Politikerinnen, sondern für Demokratie und Gesellschaft insgesamt. Theoretisch und rein juristisch betrachtet haben natürlich die Stimmen aller Wahlberechtigten das gleiche Gewicht. Verfassungstheoretisch sind die Abgeordneten dem „Allgemeinwohl“ verpflichtet und nicht partikularen Interessen. Tatsächlich hat das Geschlecht der Abgeordneten einen enormen Einfluss auf deren Themensetzung und Politik.
Der UN-Ausschuss für die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW-Ausschuss) hat Deutschland aufgefordert, „die Entwicklungen in Bezug auf die Teilhabe von Frauen in Führungspositionen unter dem Gesichtspunkt der weiteren Förderung dieser Teilhabe durch gesetzgeberische und politische Initiativen zu beobachten und sicherzustellen, dass der Frauenanteil in politischen und öffentlichen Gremien die ganze Vielfalt der Bevölkerung widerspiegelt.“
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