Seit über 60 Jahren gilt der Grundsatz des gleichen Entgelts bei gleicher bzw. gleichwertiger Arbeit für Frauen und Männer in der Europäischen Union. Seit bald 20 Jahren ist Deutschland durch den Amsterdamer Vertrag zur Sicherstellung der Entgeltgleichheit verpflichtet. Artikel 157 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verpflichtet jeden Mitgliedstaat, die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicherzustellen.
Nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 GG muss der Staat die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinwirken. Und seit über zehn Jahren verbietet auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Entgeltdiskriminierung zwischen den Geschlechtern. Das seit 2006 geltende Gesetz schreibt in § 2 Absatz 1 Nummer 2 vor, dass Benachteiligungen wegen des Ge-schlechts in Bezug auf die Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt unzulässig sind und verhindert oder beseitigt werden müssen.
Dennoch liegt der Verdienstabstand zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Deutschland seit über zehn Jahren auf einem konstant hohen Niveau von über 20 Prozent. Im europäischen Vergleich rangiert Deutschland auf dem drittletzten Platz. Weder Appelle zum jährlichen Equal Pay Day noch Selbstverpflichtungen haben daran signifikant etwas geändert. Deshalb ist es dringend erforderlich, verpflichtende Maßnahmen zur Beseitigung der Entgeltungleichheit zwischen Frauen und Männern festzulegen.
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