Die Fraktion DIE LINKE fragt die Bundesregierung:
1. Sind der Bundesregierung die „Hinweise zum Aufbau und Führen einer Leistungsakte & verbindliche Regelungen zu den Aufbewahrungsfristen im Rechtskreis SGB II“ der BA bekannt, und wie verbindlich sind die darin aufgeführten Hinweise?
2. Welche persönlichen Dokumente von Antragstellenden und Leistungsbeziehenden dürfen als Kopien oder Scans nach Kenntnis der Bundesregierung ausdrücklich in Leistungsakten gespeichert werden, und welche nicht?
3. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung durch die BA sichergestellt, dass Kopien von Dokumenten, deren Speicherung nicht zulässig oder notwendig ist, nicht in schriftlichen oder elektronischen Leistungsakten gespeichert werden?
4. Wie (Software) und wo (Hardware) werden die erhobenen Daten von ALG-II-Beziehenden nach Kenntnis der Bundesregierung gespeichert?
Die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage finden Sie hier: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/034/1903412.pdf
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