Durch eine Änderung des damaligen § 116 Arbeitsförderungsgesetz wurden die Möglichkeiten der Gewerkschaften, Streiks duchzuführen, erheblich eingeschränkt. Aufgrund dieser Änderung erhalten "Kalt Ausgesperrte" kein Kurzarbeitergeld mehr. Es handelt sich daher um einen Anti-Streik-Paragraphen, der später wortgleich in das Sozialgesetzbuch III Eingang gefunden hat. Dieser Paragraph muss wieder abgeschafft werden, damit Chancengleichheit zwischen den Tarifvertragsparteien besteht. 17/9062
Aktueller denn je: Ausführliches Interview im „Versicherungsboten“ zu allen wichtigen Fragen rund um die gesetzliche und die private Rente
Bundestagsrede in der Orientierungsdebatte am 26. Januar 2022