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Matthias W. Birkwald

Mindestrentenniveau auf 53 Prozent anheben - Nachholfaktor weiter aussetzen - Zuschläge für Erwerbsminderungsrenten erhöhen

LINKE legt umfassende Kritik und Änderungsanträge zum Rentenpaket I vor. Breite Zustimmung von Sozialverbänden und Gewerkschaften

02.06.2022

 

Nicht an den Rentnerinnen und Rentnern sparen!

Zur abschließenden Lesung des Rentenpakets I (Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz) legt DIE LINKE im Bundestag umfassende Änderungsanträge vor, die Sie am Ende der Seite als Drucksachen nachlesen können.

Mit dem Rentenpaket I (Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz) wird es zu einer Kürzung der Rentenanpassung kommen. Auf Druck der FDP wird der zu Recht ausgesetzte Nachholfaktor wieder aktiviert und darum wird die Rentenerhöhung West im Jahr 2022 von 6,61 Prozent auf 5,35 Prozent verringert werden.

Die aktuell ausgezahlte Durchschnittsrente aller 21,2 Millionen Rentnerinnen und Rentner liegt aktuell nur bei 1089 Euro.  Deshalb muss der Nachholfaktor weiterhin ausgesetzt bleiben.

Damit die gesetzliche Rente den einmal erarbeiteten Lebensstandard im Alter wieder sichern möge, muss das Mindestrentenniveau in vier Jahresschritten (2022 bis 2025) von derzeit 48 Prozent wieder auf 53 Prozent angehoben werden, also auf das Niveau, bei dem es vor den Rentenkürzungen durch SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Jahr 2000 lag.

Diese Anhebung des Rentenniveaus wäre mit einer moderaten Beitragssatzerhöhung von knapp über zwei Prozentpunkten finanzierbar und würde bedeuten, dass Beschäftigte mit einem aktuellen Durchschnittsverdienst von 3241,75 Euro (brutto 2022) und deren Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber monatlich nur jeweils 32,57 Euro mehr an Rentenbeitrag bezahlen müssten. Im Ergebnis würde dies die Standardrente (in heutigen Werten) monatlich um 145,07 Euro netto erhöhen. Eine Standardrente oder eine Eckrente erhalten Menschen nach 45 Jahren Arbeit zum Durchschnittsverdienst. Sie haben dann 45 Entgeltpunkte erreicht. Aber auch Menschen, die sich in kürzerer oder längerer Zeit 45 Rentenpunkte erarbeitet haben, erhalten eine sogenannte Standardrente.

Seit dem Jahr 2014 wurden die Zurechnungszeiten für Erwerbsminderungsrentnerinnen und –rentner, also für Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nicht mehr voll arbeiten konnten, mehrmals angehoben. In der Folge kam es zu Verbesserungen bei den Erwerbsminderungsrenten (EM-Renten). Diese Erhöhungen ihrer Renten erhielten aber bedauerlicherweise nur Menschen, die neu in eine Erwerbsminderungsrente gehen mussten (Zugangsrentner).

Jene rund drei Millionen Menschen, die bereits eine Erwerbsminderungsrente oder eine auf einer EM-Rente beruhende Altersrente erhielten (Bestandsrentner), wurden nicht berücksichtigt. Das zweite Ziel des Rentenpaketes I der Bundesregierung ist nun, die Erwerbsminderungsrenten auch derjenigen anzuheben, die bereits vor dem Beginn der Leistungsverbesserungen eine Erwerbsminderungsrente bezogen haben (Rentenbestand).

Es sollen darum Zuschläge in Höhe von 4,5 und 7,5 Prozent gewährt werden. Bei einer durchschnittlichen EM-Rente von aktuell nur 886 Euro wären das - je nach Zugangszeitraum - aber nur 66,45 bzw. 39,87 Euro mehr netto im Monat. Da es sich um diejenige Gruppe der Rentnerinnen und Rentner mit dem höchsten Armutsrisiko und der kürzesten Lebenserwartung handelt, ist dies völlig unzureichend und muss geändert werden.

Um eine annähernd vollständige Angleichung aller Erwerbsminderungsrenten zu erreichen, sind aber nach überschlägigen Berechnungen des Sozialverbandes Deutschland (SoVD) Zuschläge in Höhe von rund 13 Prozent und rund acht Prozent notwendig. Das ist fast das Doppelte des von SPD, GRÜNEN und FDP Vorgesehenen.

Da die Umsetzung des pauschalen Zuschlages für die Deutschen Rentenversicherung (DRV) mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden ist und vor dem 1. Juli 2024 eine getrennte Berechnung nach Ost und West erfordern würde, ist eine frühere Umsetzung des Zuschlags auf die Erwerbsminderungsrenten leider nicht möglich. Die nachvollziehbaren Gründe dieses Umstandes hat die DRV plausibel dargelegt. Um für die dadurch notwendig gewordene spätere Auszahlung einen Ausgleich zu schaffen, wird die Bundesregierung aufgefordert, die seit dem 1. Juli 2022 nicht gewährten Zuschläge einmalig am 1. Juli 2024 nachzuzahlen

Wir fordern die Bundesregierung auf:

  1.  die Wiedereinführung des sogenannten Nachholfaktors (eigentlich: Ausgleichsfaktor § 68a Abs.2 bis 4 SGB VI) und die entsprechende Festlegung des Ausgleichsbedarfs rückgängig zu machen und an der Aussetzung des Ausgleichsbedarfs bis zum 30. Juni 2026 in der  Form der geltenden Fassung des § 255g SGB VI vom 1.1.2019 festzuhalten;
  2.  bis zum Jahr 2025 die Rentenanpassungsformel neu und einfacher zu gestalten, um das Prinzip „Die Rente folgt den Löhnen“ wieder voll zur Geltung zu bringen;
  3.  das Mindestsicherungsniveau der Rente ab dem 01.07.2022 in vier Jahresschritten (2022 bis 2025) von 48 auf 53 Prozent (2025) anzuheben;
  4.  sofern der Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente bzw. auf eine Rente wegen Erziehung oder wegen Todes zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 30. Juni 2014 erworben wurde, den Zuschlag von 7,5 Prozent auf 13 Prozent anzuheben und für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2018 den Zuschlag von 4,5 Prozent auf acht Prozent anzuheben;
  5.  im Juli 2024 eine Einmalzahlung zu gewähren, die dem Wert eines 24-fachen Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307i SGB VI-E entspricht und damit die seit dem 1. Juli 2022 entgangenen Zuschläge auszugleichen.

Am vergangenen Montag, den 30. Mai fand dazu eine Sachverständigen-Anhörung im Ausschuss für Arbeit und Soziales statt. Unsere Forderungen stießen auf breite Zustimmung bei den Sozialverbänden und dem DGB.

 

Die Anhörung kann man sich hier ansehen und dort finden sich auch die ausführlichen Stellungnahmen der Verbände.